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Die Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung fördert auch im
Jahr 2012 wieder wissenschaftliche Arbeiten forstlicher
Nachwuchskräfte auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien.
Anträge richten Sie bitte bis zum
15. Januar 2012 an die:
Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Förderrichtlinien der
Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung
Entsprechend § 2 Abs. 2, Ziffer 4 ihrer
Verfassung fördert die Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung schwerpunktmäßig
Arbeiten forstlicher Nachwuchskräfte, die im Sinne des
Nachhaltsgedankens tätig sind. Die Vergabe der Förder-mittel erfolgt
auf der Grundlage der Haushaltsbestimmungen des Landes Hessen im
Anhalt an die nachstehenden Richtlinien.
Förderfähige Arbeiten
Als förderfähig gelten insbesondere
Diplomarbeiten, Dissertationen sowie Bachelor- und Masterarbeiten
oder andere wissenschaftliche Arbeiten forstlicher Nachwuchskräfte,
die sich in engerem Sinne mit dem Nachhaltigkeitsgedanken Ludwig
Hartigs oder dessen sinngemäßer Übertragung auf andere fachliche
oder gesellschaftliche Bereiche auseinander setzen.
Förderfähig sind auch die Kosten der Publikation
solcher Arbeiten.
Förderanträge
Förderanträge können von Einzelpersonen oder den
wissenschaftlichen Einrichtungen, von denen die Projekte betreut
oder bearbeitet werden, eingereicht werden.
Dem Antrag ist eine inhaltliche Beschreibung der
Arbeit, in der die thematische Verbindung mit dem
Nachhaltigkeitsansatz Georg Ludwig Hartigs deutlich zum Ausdruck
kommen muss, sowie eine Aufstellung der geplanten Finanzierung
(Eigenmittel, Fremdmittel, beantragte Förderhöhe) und der
Einzelkosten, gegliedert nach Reise-, Foto-, Kopier- Literaturkosten
usw. beizufügen. Im Antrag soll auch der Zeitraum angegeben werden,
in dem die Zuwendung verwendet werden soll. Bei Antragstellung durch
Einzelpersonen ist zusätzlich eine Beurteilung bzw. Befürwortung des
Förderantrags und des Kosten- und Finanzierungsplanes durch die das
jeweilige wissenschaftliche Projekt betreuende Institution
erforderlich.
Der Antrag muss eine rechtsverbindliche Erklärung
enthalten, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das
betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist oder nicht. Ist er zum
Vorsteuerabzug berechtigt, zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den
förderfähigen Ausgaben.
Bewilligungsbedingungen
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung
gewährt und kommt direkt an den Antragsteller zur Auszahlung. Für
die Verwendung der Fördermittel gelten folgende
Bewilligungsbedingungen:
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Mit der zu fördernden Maßnahme darf bei
Antragstellung noch nicht begonnen sein.
-
Die Mittel sind zweckgebunden und
ausschließlich bestimmt als Zuschuss zur Abdeckung von im Rahmen
des vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplanes dargestellten
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Projektes stehen. Dabei sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)", die
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind, zu beachten.
-
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht
eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach
der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
-
Wird die Zuwendung nicht oder nicht mehr
ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder nicht alsbald
nach der Auszahlung verwendet oder werden sonstige mit der
Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt, kann die Zuwendung
ganz oder teilweise mit Wirkung auf die Vergangenheit widerrufen
werden. In diesem Fall sind die Zuwendungsbeträge, auch soweit
sie bereits teilweise verwendet wurden, zurückzuzahlen.
-
Die mit dem Zuwendungsbescheid bewilligten
Mittel stehen in der Regel bis längstens 31. Dezember des
Jahres, in dem die Zuwendung beantragt wurde, zur Verfügung und
müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgerufen und verausgabt sein.
Danach fallen die Mittel an die Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung
zurück.
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Die zweckentsprechende Verwendung der
Zuwendung ist anhand von vereinfachten Verwendungsnachweisen bis
zum 1. Juli des Folgejahres nachzuweisen. Dem
Verwendungsnachweis sind die Originalbelege sowie die
Zahlungsnachweise (z.B. Kopien der Überweisungsträger oder der
Kontoauszüge) beizufügen. Der Verwendungsnachweis muss einen
Sachbericht sowie eine zahlenmäßige Nachweisung der Einnahmen
und Ausgaben enthalten.
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Bis zu einer Fördersumme in Höhe von
einschließlich 1.000 EUR gilt der Nachweis des Erhalts der
Fördersumme (Empfangsbestätigung) durch den Zuwendungsempfänger
als Verwendungsnachweis. Der Einzelnachweis von Einnahmen und
Ausgaben entfällt in diesem Fall.
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Sofern im Bewilligungsbescheid gefordert, ist
vom Antragsteller nach Fertigstellung der Arbeit eine
Ausfertigung der Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
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In der geförderten wissenschaftlichen Arbeit
oder bei Publikation geförderter Projekte ist in geeigneter
Weise auf die finanzielle Förderung durch die
Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung hinzuweisen.
Termine
Anträge zur Förderung sind bis zum 15. Januar
eines jeden Jahres an die Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung, Mainzer
Straße 80, 65189 Wiesbaden zu richten. Die Entscheidung über die
Gewährung einer Förderung wird dem Antragsteller i.d.R. bis
spätestens Ende Februar des laufenden Jahres mitgeteilt.
Sonstiges
Diese Richtlinien werden in der jeweils gültigen
Fassung auf den Internetseiten der Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung
unter www.gl-hartig.de/Aktuelles veröffentlicht.
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Wittekind Fürst zu Waldeck und Pyrmont erhält
Georg-Ludwig-Hartig-Preis
Der ehemalige Vorsitzende des Hessischen Waldbesitzerverbandes,
Wittekind Fürst zu Waldeck und Pyrmont, ist am Freitag, den 27. Mai
2011 mit dem Georg-Ludwig-Hartig-Preis der
Georg-Ludwig-Hartig-Stiftung ausgezeichnet worden. Mit dem Preis
wird sein unermüdlicher Einsatz zur Verbreitung und Umsetzung des
forstlichen Nachhaltigkeitsgedankens gewürdigt. „Durch die
Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsgrundsätze hat sich Fürst
Waldeck besonders um die Nachhaltigkeit verdient gemacht“, wie der
Stiftungsratsvorsitzende Dr. Berthold Riedesel Freiherr zu Eisenbach
in Oberursel (Hochtaunuskreis) betonte, der den Preis übergab. Fürst
Waldeck habe sich als Waldbesitzer in vielfältiger Weise für die
Verbreitung des forstlichen Nachhaltigkeitsgedankens eingesetzt, wie
Riedesel sagte.
Der Fürst habe bereits in jungen Jahren die Leitung des forstlichen
Familienbetriebes übernommen, dessen Wälder sich durch wertvolle
Waldbestände und eine hohe Naturnähe auszeichneten. Als Vorsitzender
der Forstbetriebsgemeinschaft Kreis Waldeck habe Fürst Waldeck durch
wegweisende Aktivitäten wie der gemeinsamen Beschaffung moderner
Technik oder der Bündelung des Holzverkaufs für den über die
Landesgrenzen Hessens hinaus guten Ruf der Forstbetriebsgemeinschaft
gesorgt.
„In seiner Position als Präsident des Hessischen
Waldbesitzerverbandes, welchen er über zwei Jahrzehnte führte,
gelang es ihm, die unterschiedlichen Interessen des Verbandes, in
dem große und kleine Privatwälder, Kommunen, Gemeinschaftswälder und
forstliche Zusammenschlüsse organisiert sind, zu bündeln und
gegenüber der Politik und anderen Interessengruppen zu vertreten.
Dabei war er immer an einem Ausgleich der verschiedenen Interessen
und an pragmatischen Lösungen zum Wohle des Waldes interessiert“,
würdigte Riedesel.
So seien bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Hessen nicht
zuletzt durch den intensiven Dialog und Gedankenaustausch des
Fürsten mit Vertretern des Naturschutzes bisher kaum Konflikte
aufgetreten. Auch in anderen Gremien, wie dem Landesforstausschuss
und dem Vorstand des Naturschutzzentrums Wetzlar, habe sich Fürst
Waldeck eingebracht und an der Lösung unterschiedlichster Probleme
mitgewirkt.
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